Rechtsprechung
   VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2017,17531
VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15 (https://dejure.org/2017,17531)
VG Köln, Entscheidung vom 17.02.2017 - 19 K 4828/15 (https://dejure.org/2017,17531)
VG Köln, Entscheidung vom 17. Februar 2017 - 19 K 4828/15 (https://dejure.org/2017,17531)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2017,17531) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (4)

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (10)

  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 91.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Rufbereitschaft vor, wenn der Beamte den Dienst an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zum jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit regelmäßiger dienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10, juris, Rn. 12; vom 22.01.2009 - 2 C 91.07, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2015 - 1 A 421/14, juris, Rn. 74.

    Dabei kommt es für das letztgenannte Merkmal maßgeblich auf die im Regelfall zu erwartende Häufigkeit der dienstlichen Inanspruchnahme während der Bereitschaft und das dadurch dem Dienst verliehene Gepräge an, vgl. BVerwG, Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 91.07 -, juris, Rn. 17.

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 22.12.2016 - 6 A 2565/15

    Anerkennung von geleisteten Rufbereitschaften eines Polizeibeamten als

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78, juris; BVerwG Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15, juris, Rn. 7.

    Das Gericht schließt sich insofern den Ausführungen des Oberverwaltungsgerichtes für das Land Nordrhein-Westfalen im Beschluss vom 22.12.2016 an, die einen mit dem vorliegenden Fall im Wesentlichen vergleichbaren Sachverhalt betrafen vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15, juris, Rn. 12.

  • EuGH, 09.09.2003 - C-151/02

    BEI EINEM BEREITSCHAFTSDIENST, DER AN EINEM VOM ARBEITGEBER BESTIMMTEN ORT

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Dem Europäische Gerichtshof zufolge sind nur Zeiten, für die tatsächlich Leistungen erbracht werden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, soweit der Betroffene nicht zur Anwesenheit in einer Einrichtung seiner Arbeitgebers verpflichtet ist ("Rufbereitschaft") und daher freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann vgl. EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 ï›Jaegerï, juris, Rn. 51; 03.10.2000 - C-303/98 ï›SIMAPï, juris, Rn. 50.
  • EuGH, 03.10.2000 - C-303/98

    DIE GEMEINSCHAFTSRECHTLICHEN VORSCHRIFTEN ÜBER BESTIMMTE ASPEKTE DER

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Dem Europäische Gerichtshof zufolge sind nur Zeiten, für die tatsächlich Leistungen erbracht werden, als Arbeitszeit im Sinne der Richtlinie 2003/88/EG anzusehen, soweit der Betroffene nicht zur Anwesenheit in einer Einrichtung seiner Arbeitgebers verpflichtet ist ("Rufbereitschaft") und daher freier über seine Zeit verfügen und eigenen Interessen nachgehen kann vgl. EuGH, Urteile vom 09.09.2003 - C-151/02 ï›Jaegerï, juris, Rn. 51; 03.10.2000 - C-303/98 ï›SIMAPï, juris, Rn. 50.
  • VGH Baden-Württemberg, 26.06.2013 - 4 S 94/12

    Zur Frage, ob die Tätigkeit als "Einsatzleiter vom Dienst" bei der Feuerwehr als

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Das vom Kläger angeführte Urteil des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 26.06.2013 (Az. 4 S 94/12) rechtfertigt keine abweichende Bewertung.
  • BVerwG, 29.09.2011 - 2 C 32.10

    Feuerwehr, Mehrarbeit, Zuvielarbeit, Freizeitausgleich, Ausgleichsanspruch, Treu

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Rufbereitschaft vor, wenn der Beamte den Dienst an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zum jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit regelmäßiger dienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10, juris, Rn. 12; vom 22.01.2009 - 2 C 91.07, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2015 - 1 A 421/14, juris, Rn. 74.
  • BVerwG, 22.01.2009 - 2 C 90.07

    Bereitschaftsdienst; Erschwerniszulage; Dienst zu ungünstigen Zeiten;

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78, juris; BVerwG Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15, juris, Rn. 7.
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 24.08.2015 - 1 A 421/14

    Klagen von Personenschützern an den deutschen Botschaften Bagdad und Kabul wegen

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts liegt als Arbeitszeit anzuerkennender Bereitschaftsdienst in Abgrenzung zur Rufbereitschaft vor, wenn der Beamte den Dienst an einem vom Dienstherrn bestimmten Ort außerhalb des Privatbereichs leistet und sich zum jederzeitigen unverzüglichen Einsatz bereithält, und wenn erfahrungsgemäß mit regelmäßiger dienstlicher Inanspruchnahme zu rechnen ist, vgl. BVerwG, Urteile vom 29.09.2011 - 2 C 32.10, juris, Rn. 12; vom 22.01.2009 - 2 C 91.07, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 24.08.2015 - 1 A 421/14, juris, Rn. 74.
  • BVerwG, 12.12.1979 - 6 C 96.78
    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Diese Einschränkungen der grundsätzlichen Befugnis des Beamten, außerhalb der regelmäßigen Dienstzeit frei über seine Zeit verfügen zu können, greifen aber objektiv betrachtet nur in geringem Maße in die individuelle Lebensführung des Beamten ein vgl. BVerwG, Urteil vom 12.12.1979 - 6 C 96.78, juris; BVerwG Urteil vom 22.01.2009 - 2 C 90.07, juris; OVG NRW, Beschluss vom 22.12.2016 - 6 A 2565/15, juris, Rn. 7.
  • VG Düsseldorf, 24.09.2015 - 2 K 4647/14

    Rufbereitschaftsdienst; Arbeitszeit; Anerkennung; Bereitschaftsdienst; Polizei;

    Auszug aus VG Köln, 17.02.2017 - 19 K 4828/15
    Mit diesen Maßstäben, von denen der Europäische Gerichtshof - soweit ersichtlich - nicht abgewichen ist, ist die Einordnung der Tätigkeiten des Klägers als Rufbereitschaft, die nicht voll als Arbeitszeit anerkannt werden muss, ohne weiteres vereinbar vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 24.09.2015, 2 K 4647/14, juris Rn. 46.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht